Ab 1. Januar 2020 können nur Einkäufe ab einem Rechnungsbetrag von 50,01 Euro (je Kassen- oder Rechnungsbeleg) zu einer Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr für den liefernden Händler führen.
Da die Zollverwaltung lediglich die Ausfuhr durch eine in einem Drittland ansässige Person bestätigt, ist mit einem Stempelaufdruck keine Aussage über eine damit verbundene Steuerbefreiung für den Händler verknüpft, die er an seinen Kunden weitergeben kann.
Die Wertgrenze wird wieder entfallen, wenn eine automatisierte Bestätigung der Ausfuhr von Waren durch eine im Drittland ansässige Person möglich ist. Ein dafür vorgesehenes IT-System ist in Entwicklung, ein konkreter Zeitpunkt für eine Inbetriebnahme kann gegenwärtig noch nicht benannt werden.
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